Satzung Tierhilfe Torgau e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tierhilfe Torgau“. Er ist beim Amtsgericht Leipzig – Registergericht unter der Registernummer 6526 eingetragen und trägt den Namenszusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Torgau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
    2. Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
    3. Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;
    4. Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
    5. Gewährung von Schutz und Hilfe für in Not geratene Tiere;
    6. Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtverordnungen;
    7. Einrichtung und Unterhaltung eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist.
  3. Der Verein steht Tierhaltern mit Informationen und Ratschlägen zur Tierhaltung zur Seite.
  4. Der Verein behält sich den Beitritt zu bundes- oder landesweit tätigen Dachverbänden vor. Die Beschlussfassung über den Beitritt zu derartigen Organisationen obliegt dem Vorstand.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 2A Förderung des Kinder- und Jugentierschutzes

Zur Förderung der Kinder- und Jugendtierschutzarbeit unterhält die Tierhilfe Torgau eine Kinder- und Jugendschutzgruppe.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.
  3. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  4. Die Mitglieder gem. § 3 Ziffer 2 sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  5. Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruhen aktives und passives Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklärenden Austritt, der jeweils bis zum 30.09. mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Jahres erklärt werden kann
    2. durch Ausschluss oder
    3. durch Tod des Mitgliedes.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    1. dem Vereinszweck oder den Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
    2. den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet; eine Störung des Vereinsfriedens ist insbesondere anzunehmen, wenn das Miteinander nachhaltig gestört wird, insbesondere durch alle Verhaltensweisen, die zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust führen, wie Nötigung, Beleidigung, üble Nachrede, Diebstahl oder andere vorsätzliche Schädigungshandlungen gegen Vorstand oder andere Mitglieder oder den Verein als Ganzes.
  8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes zu den vorgeworfenen Tatbeständen.
  9. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich in einer Vorstandssitzung zu den Vorwürfen zu äußern.
  10. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluss durch den Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei sollten die Gründe, die für den Ausschluss maßgebend waren, mitgeteilt werden.
  11. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens, und auch während einer vereinsinternen und gerichtlichen Anfechtung bis zur Rechtskraft des Ausschlusses.
  12. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.
  13. Abweichend vom vorstehenden Ausschlussverfahren kann ein Mitglied in einem vereinfachten Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es zum 30.06. des laufenden Jahres mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.01. eines jeden Jahres für das laufende Jahr ohne besondere Aufforderung zu entrichten.
  5. Bei Mitgliedern, die mit ihren Beitragszahlungen zum 01.07. des laufenden Jahres im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages oder dem Ausschluss nach § 3 Nr. 6.c) des Mitgliedes.

§ 5 Vereinsorgane

    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    4. dem Schatzmeister
    5. dem Schriftführer

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen, sofern nicht ein Mitglied in der Versammlung geheime Abstimmung verlangt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Verteilung der Ämter erfolgt nach der Wahl auf einer konstituierenden Sitzung des Vorstandes am Versammlungstag.
  3. Eine Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes kann auf einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb der laufenden Amtszeit des Vorstandes erfolgen. Eine Abwahl setzt eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen voraus. Stimmenthaltungen bleiben bei der Mehrheitsermittlung unberücksichtigt.
  4. Eine Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes ist nur zulässig, wenn eine Nachwahl für die Funktion des abgewählten Vorstandsmitgliedes oder des abgewählten Vorstandes gleichzeitig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Das auf diese Weise nachgewählte Vorstandsmitglied bzw. der auf diese Weise nachgewählte Vorstand amtiert für den Rest der Dauer der Amtszeit des abgewählten Vorstandsmitgliedes bzw. Vorstandes.
  5. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestimmen; in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.
  6. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied eine Woche vor Sitzungstermin einberufen werden.
  7. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.

§ 8 Beschlussfassung

  1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist., vgl. § 3 Ziffer 8 ff.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.
  3. Eine Vorstandsitzung ist nicht zwingend erforderlich, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
  4. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich im 1. Halbjahr statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung hat an jedes Mitglied auf dem elektronischen oder postalischen Weg zu erfolgen und muss das Datum und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Versammlungstermin an die Mitglieder abzusenden.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es mindestens zehn Prozent der Mitglieder fordern. Diese Forderung muss schriftlich beim Vorstand mit den Unterschriften der fordernden Mitglieder eingereicht werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geführt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme der in § 9 Nr. 6.2 geregelten Fälle.
  5. Der Vorstand hat in der Jahreshauptversammlung eines jeden Jahres seinen Rechenschaftsbericht für das vorangegangene Jahr zu erstatten. Dieser besteht aus einem Arbeits- und einem Kassenbericht. Ein Mitglied der Revisionskommission nimmt zum Kassenbericht Stellung, bevor über die Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Kalenderjahr entschieden wird.

6.1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
ordentlichen Mitglieder

A. die Entlastung des bisherigen Vorstandes
B. die Wahl des neuen Vorstandes
C. die Wahl der Revisionskommission
D. über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
E. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

6.2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder

A. jede Satzungsänderung
B. die Auflösung des Vereines

6.3. Ausnahmen zu § 9 Nr. 6.2 a)
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.

7. Will der Vorstand Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung stellen, so sind diese in der Einladung für die Mitgliederversammlung aufzunehmen. Will ein Vereinsmitglied Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung stellen, so muss das Mitglied diese Anträge spätestens eine Woche vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einreichen. Davon unberührt ist das Recht der Mitglieder gegebenenfalls noch in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

8. Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss den Gang der Verhandlung und die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften dokumentieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist im Vereinsheim aufzubewahren. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht diese Niederschrift einzusehen.

§ 10 Kassenführung

  1. Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister.
  2. Der Kassenführer erstattet den Kassenbericht in der Jahreshauptversammlung nach § 9 Nr. 1 Satz 1.

§ 11 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus zwei Personen.
  2. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Revisionskommission bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Kommission im Amt.
  3. Die Revisionskommission prüft mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Kassenführung durch den Schatzmeister, so dass in der Jahreshauptversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Revisionskommission ist schriftlich festzuhalten.
  4. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein.
  5. Die Revisionskommission kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.

§ 12 Auflösung und Vermögensauseinandersetzung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf entsprechenden Beschluss der Mitglieder-Versammlung gemäß § 9 Nr. 6.2 b). In diese Falle entscheidet die Mitglieder-Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Verwendung des Vereinsvermögens.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landestierschutzverband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand, welcher mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).

§ 13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
  2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  5. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste (siehe § 15 Nr. 1) gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

§ 15 Mitgliederliste

  1. Die uns übermittelten persönliche Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und ggf. Bankverbindung.
  2. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder oder befugte Ehrenamtliche verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:
    1. Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst sind, zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen, insbesondere Kontodaten werden nicht weitergegeben.
    2. Rechte Dritter: Der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.05.2022 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

§ 17 Salvatorische Klausel

Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Zweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend.

Beitragsordnung

Die Jahresbeiträge haben folgende Höhe:

  • für ordentliche Mitglieder: 30,- Euro
  • für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren (ohne eigenes Einkommen): 10,- Euro
  • für Kinder unter 14 Jahren: beitragsfrei

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.01. eines jeden Jahres für das laufende Jahr ohne besondere Aufforderung zu entrichten.

Tierhilfe Torgau e.V.

Spendenkonto

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Ihre Spende kann steuerlich geltend gemacht werden.

Der Tierhilfe Torgau e.V. ist Mitglied des Landestierschutzverbandes Sachsen und des Deutschen Tierschutzbundes.

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Fundtierverträge bestehen mit den Gemeinden Beilrode und Arzberg.